Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I, S. 1794), kann für solche Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer (Grundsteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung geschieht hierdurch und gilt für die Grundsteuer A und B.
Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung am 09.12.2015 die letzte Realsteuerhebesatzsatzung beschlossen. Diese wurde im Amtsblatt Nr. 55 des Landkreises Celle vom 16.12.2015 bekannt gemacht und gilt auch für das Jahr 2020.
Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden darin wie folgt festgesetzt:
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 560 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2019 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020 durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2019 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hambühren vom 16.12.2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.04.2015. In dieser Satzung wurden folgende jährliche Steuersätze, die seit dem Jahr 2011 gelten, festgesetzt:
a) für den ersten Hund 54,00 €
b) für den zweiten Hund 126,00 €
c) für jeden weiteren Hund 186,00 €
d) für einen gefährlichen Hund 660,00 €
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 €
Somit sind keine Änderungen eingetreten:
hinsichtlich der Grundsteuer A seit 2013 und der Grundsteuer B seit 2016 sowie
hinsichtlich der Hundesteuer seit 2011.
Daher kann auf die Versendung von neuen Steuerbescheiden für das Kalenderjahr 2020 verzichtet werden.
Die Grund- und Hundesteuer 2020 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 1. Juli 2020 fällig. Für Hundehalter, die die Hundesteuer jährlich zahlen, wird die Hundesteuer 2020 in einem Betrag auch am 1. Juli 2020 fällig.
In den Fällen, in denen eine Änderung eingetreten ist, wie z. B. Änderung des Grundsteuermess-betrages oder Eigentümerwechsel, ergeht ein neuer Steuerbescheid. Im Falle des Eigentümer-wechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer weiter gilt, bis dieser aufgehoben wird.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung Klage bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Lüneburg, Postfach 29 41, 21319 Lüneburg, Besuchsadresse: Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg.
2. Auf elektronischem Weg:
Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Auch wenn Sie Klage erheben, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen. Wenn Sie verspätet zahlen, wird nach den gesetzlichen Vorschriften ein Säumniszuschlag erhoben.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeindeverwaltung und über die Rechte der Bürger nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen können den Datenschutzhinweisen der Gemeinde Hambühren entnommen werden. Diese können unter https://www.hambuehren.de/datenschutz heruntergeladen oder bei der Gemeinde Hambühren angefordert werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Steuern zu den jeweiligen Fälligkeiten durch die Gemeindekasse Hambühren mittels SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Vordrucke für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates liegen im Rathaus der Gemeinde Hambühren aus oder können von der Internetseite www.hambuehren.de heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Bei Fragen stehen Ihnen während der Öffnungszeiten des Rathauses Frau Ludewig im Zimmer 14 oder Herr Schulze im Zimmer 11 zur Verfügung. Telefonische Rückfragen können unter den Durchwahlnummern 05084/601-113 oder -110 gestellt werden.
Gemeinde Hambühren, 17.12.2019
gez.
Carsten Kranz L.S.
Bürgermeister
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt des Landkreises Celle, Nr. 112 am 18.12.2019 veröffentlicht.