Dabei handelt es sich z.B. um folgende Situationen:
Durch ein geparktes Fahrzeug wird die erforderliche Durchfahrbreite von 3,05 m nicht mehr eingehalten.
Das gilt auch, wenn die Engstelle erst durch das zweite parkende Fahrzeug verursacht wird.
Im verkehrsberuhigten Bereich wird außerhalb der Parkplatzmarkierungen geparkt.
Ein Fahrzeug parkt auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten.
All dies sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung, die die Gemeinde mangels Rechtsgrundlage nicht ahnden kann.
Denn zuständige Behörde dafür ist die Bußgeldstelle der Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Celle,
Postfach 32 11, 29232 Celle.
Dort können Verkehrsordnungswidrigkeiten von jedermann schriftlich zur Anzeige gebracht werden. Die Anzeige sollte die Tat, die Tatzeit sowie den -ort, das KFZ Kennzeichen und falls bekannt den Fahrer beinhalten und vom Anzeigenden unterschrieben sein.
Wenn alle die erforderliche Rücksichtnahme beachten und nicht gedankenlos parken, wird dies gar nicht erforderlich sein.
iw