Eine gesetzlich geregelte Mittagsruhe gibt es nicht, der Gesetzgeber hat jedoch eine ganze Reihe von Grenz-oder Richtwerten festgelegt, um uns vor unnötigem Lärm zu schützen. Wenn Sie ein motorbetriebenes Gartengerät benutzen möchten, beachten Sie zur Rücksichtnahme auf Ihre Umwelt bitte die geltenden Betriebszeiten. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen zahlreiche für den Betrieb im Freien bestimmte Geräte und Maschinen in lärmsensiblen Gebieten nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. Beispielsweise ist es in Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt, Maschinen wie z.B. einen Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen und in den Nachtstunden von 20.00 bis 07.00 Uhr zu betreiben. Für besonders lärmintensive Maschinen, wie beispielsweise Laubbläser, ist die Betriebszeit in Wohngebieten noch weiter eingeschränkt. Fühlen Sie sich durch Lärm belästigt, suchen Sie bitte zu aller erst das Gespräch mit dem Verursacher. Häufig kann auf diesem direkten Wege alles geklärt werden. Bedenken Sie bitte auch, dass berufstätigen Gartenbesitzern oft nur die Tagesrandzeiten und Wochenenden bleiben, um den Garten zu pflegen und den Rasen zu mähen. Erreichen Sie jedoch keinen Kompromiss und fühlen sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, hilft unser Schiedsmann, Herr Piechota (Tel. 05084/9810200), gerne weiter. Die Schlichtung führt in vielen Fällen zum Erfolg und erleichtert es den Parteien, auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auszukommen.
Thomas Herbst
Bürgermeister